Leistungen - Belegung
Die Einrichtung soll PatientInnen aus sämtlichen Bildungs- und sozialen Schichten zur Verfügung stehen. Die Belegung erfolgt auf mehreren Wegen:
1) Ärzte/Ärztinnen der Pensionsversicherungsträger weisen PatientInnen im Sinne von „Rehabilitation vor Rente“ zu.
2) Niedergelassene Ärzte/Ärztinnen (sowohl Fachärzte/Fachärztinnen für Psychiatrie als auch AllgemeinmedizinerInnen) können einen Rehabilitationsantrag stellen.
> Antrag auf Rehabilitations-, Kur- bzw. Erholungsaufenthalt (PDF)
3) „Früherfassungsfälle“ sind PatientInnen, die den Chefärzten/Chefärztinnen der Krankenkassen durch lange oder gehäufte Krankenstände auffallen. In diesen Fällen können die Chefärzte/Chefärztinnen ein Rehabilitationsverfahren anregen.
4) Ein „Anschlussheilverfahren“ kann nach einer akuten psychischen Erkrankung sinnvoll sein. PatientInnen, die nach einer stationären psychiatrischen Behandlung noch nicht ausreichend stabil sind, um ihre Arbeit wieder aufzunehmen, können von den behandelnden Ärzten/Ärztinnen des psychiatrischen Krankenhauses zugewiesen werden.
5) Niedergelassene Ärzte/Ärztinnen, Krankenanstalten oder psychiatrische Nachsorgeeinrichtungen weisen PatientInnen zu. In allen diesen Fällen muss beim zuständigen Versicherungsträger (meistens Pensionsversicherungsanstalt) vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme ein Antrag gestellt werden.
Wenn die Rehabilitation sinnvoll erscheint, wird die Bewilligung von den Chefärzten der zuständigen Pensionsversicherungsträger erteilt.
Die Aufenthaltsdauer soll den Bedürfnissen der Patienten angepasst werden und durchschnittlich sechs Wochen dauern.
